Nämlich genau hier! Hier findest du ALLES WICHTIGE RUND UM DAS THEMA HHC
HHC, also Hexahydrocannabinol, ist das Cannabinoid, das derzeit in aller Munde ist. Neben den weitaus bekannteren Cannabinoiden, wie THC oder CBD, bekommt HHC seit etwa einem Jahr besonders viel Aufmerksamkeit. Das liegt unter anderem auch daran, dass es erst 2021 auf dem Cannabismarkt eingeführt wurde und die kommerzielle Herstellung von HHC-Produkten noch in den Kinderschuhen steckt.
Modeerscheinung oder doch alter Hut: Was ist HHC eigentlich?
HHC ist bei weitem nichts Neues. Es handelt sich dabei um einen Verwandten von THC. In den 1940er Jahren entwickelte der amerikanische Forscher Roger Adams den Prozess zur Synthetisierung von HHC. Seine Formel ermöglicht es, ein besonders reines Produkt herzustellen.
HHC ist kommt organisch in der Cannabispflanze vor – allerdings nur in sehr geringen Mengen. Diesen fügte der Wissenschaftler H+- Ionen hinzu – dieser Hydrierungsprozess ist ebenso bei der Margarineherstellung zu finden, wenn Pflanzenöl in Margarine umgewandelt wird. Genau gesagt, wird die molekulare Zusammensetzung von THC aufgebrochen und durch Wasserstoff ersetzt. Das heißt, dass mit Hilfe eines chemischen Prozesses THC bzw. CBD in HHC umgewandelt wird.
Grundsätzlich können aber fast alle Cannabinoide, wenn man ihre chemische Molekularstruktur ändert, in andere Cannabinoide umwandelt werden.
Alles schön und gut, aber die wichtigste Frage ist immer: Ist HHC legal?
Das ist eine oft gestellte, aber schwierig zu beantwortende Frage. Eine kurze Google-Suche zeigt, dass die Meinungen hier weit auseinander gehen. Einige Anbieter sind der Auffassung, dass HHC-Produkte, da sie die Bezeichnung THC nicht tragen, weder in das Deutsche Betäubungsmittelgesetz, noch ins Österreichische Suchtmittelgesetz fallen. Andere sind wiederum der Meinung, dass es eine Grauzone ist, da es nicht explizit namentlich in den Gesetzestexten als verboten ausgewiesen ist.
Manche Händler denken, dass es in Deutschland verboten, ist Österreich aber erlaubt ist, da es aus der Hanfpflanze hergestellt wird.
Wenn du dir dein eigenes Bild machen möchtest, findest du folgend die Gesetzeslage in Österreich in Deutschland.
In Österreich gibt es eine Information des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zum Thema CBD- und Hanfprodukte, in Hinblick auf anzuwendende Bestimmungen und die rechtliche Beurteilung (BMASGK-22710/0006-IX/17/2018). Unter Punkt 2. Ad Beurteilung von CBD-Produkten aus suchtmittelrechtlicher Sicht findet sich folgender Passus:
Die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von Suchtgift ist gemäß § 2 Abs. 1 SV1 grundsätzlich nur nach Maßgabe einer Bewilligung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gestattet.
CBD in Reinsubstanz ist in Österreich nicht als Suchtgift definiert und unterliegt somit nicht den suchtmittelrechtlichen Vorschriften.
Cannabisextrakt gilt in Österreich gemäß Anhang I.1.a. der SV grundsätzlich als
Suchtgift. Produkte aus den Blüten- und Fruchtständen von „Nutzhanfsorten“ (z.B. CBD-Öle, E-Zigaretten mit Liquids, „Hanfzigaretten“, etc.), die im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002, ABl. Nr. L 193/2002 S. 1, oder in der österreichischen Sortenliste gemäß § 65 Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, in der geltenden Fassung, angeführt sind, sind nur dann vom Suchtmittelrecht ausgenommen, wenn ihr Gehalt an THC 0,3 % vor, während und nach dem Produktionsprozess nicht übersteigt und daraus Suchtgift in einer zum Missbrauch geeigneten Konzentration oder Menge nicht leicht oder wirtschaftlich rentabel gewonnen werden kann.
Für CBD in Reinsubstanz bzw. für Produkte aus „Nutzhanf“, die unter die angeführte Ausnahmebestimmung fallen, ist eine Bewilligung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Teilnahme am Suchtgiftverkehr nicht erforderlich.
Das Inverkehrbringen von Hanfprodukten, mit deren eindeutiger Zweckbestimmung das Verbrennen einhergeht, kann strafrechtliche Implikationen mit sich bringen, wenn im Zuge des Verbrennungsprozesses die 0,3 % THC-Grenze überschritten wird.“
_______________________________________________________________
1 Suchtgiftverordnung (SV), BGBl. II Nr. 374/1997, in der geltenden Fassung
Das deutsche Betäubungsmittelgesetz (BtMG), im genauen Wortlaut als das „Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln“, beantwortet die Frage ob Cannabis-Produkte unter das Betäubungsmittelgesetz fällt, folgendermaßen:
Cannabis sativa L. sowie das enthaltene Cannabinoid Δ9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC) unterliegen den Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Anlage I zum BtMG definiert Cannabis als „Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen“. Diese sind ebenso wie das Cannabisharz (Haschisch) als nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel nach Anlage I eingestuft. Laut Anlage I des BtMG, unter der Position „Cannabis“, Buchstabe a sind Samen von Cannabis, die in der Regel keine Cannabinoide enthalten, von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ausgenommen, wenn sie nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind.
[…] Pflanzen und Pflanzenteile von Cannabis sind laut Buchstabe b) ebenfalls von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ausgenommen, wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut stammen oder ihr Gehalt an THC 0,2 % nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.
Missbrauch zu Rauschzwecken ist aber hier leider nicht ausgeschlossen – was uns auch gleich zu unseren nächsten Frage bringt.
*High, high, high to tigh* – Wie wirkt HHC überhaupt?
Die wohl am häufigsten gestellte Frage ist, ob HHC high macht. Da es sich bei Hexahydrocannabinol um ein THC-Derivat, also eine chemische Verbindung, die aus einer anderen entstanden ist, handelt, kann auch seine Wirkung recht ähnlich sein.
Für konkrete Aussagen liegen noch zu wenige wissenschaftliche Erkenntnisse vor, es ist allerdings schon bekannt, dass HHC eine psychoaktive Wirkung haben kann. Das heißt, dass es ähnliche Auswirkungen wie THC haben könnte. Also ein berauschendes Gefühl hervorrufen, die Stimmung verändern oder den Herzschlag vorübergehend erhöhen. Im Gegensatz zu THC könnte HHC allerdings eher beruhigend als aufregend wirken.
Zwiespältig? Ja und Nein! – Welche Meinungen gibt es zu HHC?
Wir haben auch beim Institut für Hanfanalytik (IFHA) bei Ing. Christian Fuczik nachgefragt, wie er zu Hexahydrocannabinol (HHC) steht.
Folgend findet ihr sein Statement:
HHC ist ein psychoaktives Cannabinoid mit einer ähnlichen, laut Szeneberichten leicht geringeren, Wirkung als THC.
Es gibt im Moment keine Studiendaten über die Toxizität, Neurotoxizität oder Cancerogenität von HHC. Wir wissen also nicht, ob HHC Organe oder Nerven schädigt bzw. Krebs verursachen kann.
HHC kann in Spuren in Pflanzen vorkommen. Das HHC, das in Verkaufsprodukten enthalten ist, wird aber immer synthetisch hergestellt (Stand Sommer 2022).
Bei der Herstellung von HHC entstehen zahlreiche Nebenprodukte. Alle HHC-Produkte die bisher in unser Labor eingesandt wurden, enthielten unbekannte Nebenprodukte aus der Produktion (Stand Sommer 2022). Auch und ganz besonders für diese unbekannten Nebenprodukte gilt: Wir wissen nicht, ob diese Organe oder Nerven schädigen bzw. Krebs verursachen können.
Der Besitz und Konsum von HHC-Produkten ist in Österreich und Deutschland mit Stand Sommer 2022 nicht verboten.
Wir gehen davon aus, dass der Handel mit HHC-Produkten zum Zweck des Konsums (Schlucken, Vapen, Rauchen) ist in Österreich und Deutschland ganz klar verboten. Unklar ist das zu erwartende Strafmaß. Dieses hängt davon ab welche und wie viele Gesetzte dabei verletzt wurden. In Frage kommen hier: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Neue Psychotrope Substanzen Gesetz (NPSG), Arzneimittelgesetz (AMG) und bei Rauchwaren das Tabak- und Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG).
Sollte jemand durch den Konsum eines HHC-Produktes zu Schaden kommen, kann der Produzent und/oder Verkäufer als sachkundige Person nach § 88 StGB (fahrlässige Körperverletzung) zur Verantwortung gezogen werden.
Wir vom IFHA sehen unsere Rolle darin die Firmen bei der Verbesserung der Qualität, Produkt- und Konsumentensicherheit von Hanf und Hanfprodukten zu unterstützen. Deshalb empfehlen wir weder mit HHC Produkten zu handeln, noch diese zu konsumieren.
Darüber hinaus haben wir beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz um ein Statement gebeten. Der stellvertretende Abteilungsleiter der Gruppe A/ Abteilung 6 (Drogen und Suchtmittel, neue psychoaktive Substanzen) hat uns folgende Stellungnahme gesendet:
HHC ist ein psychoaktivesHexahydrocannabinol (HHC) als Reinsubstanz ist in Österreich nicht als Suchtgift klassifiziert.
Als Suchtgift definiert der Anhang I der österreichischen Suchtgiftverordnung (SV), BGBl. II Nr. 374/1997, idgF, jedoch neben den Blüten- und Fruchtständen der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen (Marihuana) und dem abgesonderten Harz (Haschisch) grundsätzlich auch Cannabisextrakt.
Ausgenommen von den suchtmittelrechtlichen Vorschriften (und somit kein Suchtgift) sind jedoch Produkte aus den Blüten- und Fruchtständen von „Nutzhanfsorten“, die im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002, ABl. Nr. L 193/2002 S. 1, oder in der österreichischen Sortenliste gemäß § 65 Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, idgF, angeführt sind. Produkte aus diesen Hanfsorten sind allerdings nur dann vom Suchtmittelrecht ausgenommen, wenn ihr Gehalt an THC 0,3 % vor, während und nach dem Produktionsprozess nicht übersteigt und daraus Suchtgift in einer zum Missbrauch geeigneten Konzentration oder Menge nicht leicht oder wirtschaftlich rentabel gewonnen werden kann.
Sollten die obengenannten Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung nicht erfüllt sein, fallen die Produkte und Zubereitungen unter das Suchtmittelrecht. Für eine allfällige Teilnahme am legalen Suchtmittelverkehr ist eine Bewilligung gemäß § 2 SV (bzw. § 2 Psychotropenverordnung (PV), BGBL. II Nr. 375/1997, idgF) erforderlich. Bewilligungen gemäß § 2 SV bzw. PV dürfen nur Gewerbetreibenden mit einer Berechtigung zur Herstellung von Arzneimitteln und Giften und zum Großhandel mit Arzneimitteln und Giften erteilt werden.
Beim Inverkehrbringen von Produkten, die nicht unter das Suchtmittelrecht fallen, sind jedenfalls die einschlägigen lebensmittelrechtlichen, arzneimittelrechtlichen oder sonstige dem Verbraucherschutz dienenden Bestimmungen (z.B. Tabak- und Nichtraucherschutzbestimmungen) zu beachten. Nähere Informationen dazu findet man unter www.verbrauchergesundheit.gv.at.
Lange Rede – kurzer Sinn: Was ist das Fazit zum Thema HHC?
Unser Fazit zum Thema HHC ist, dasses die Frage nach der Legalität nicht so einfach beantwortet werden kann.
Aufgrund des Statements der Bundesministeriums können wir sagen, dass HHC im Lebensmittelbereich ncht verboten ist.
Bei anderen CBD-Produkten, wie beispielsweise bei Ölen, sind die meisten noch unschlüssig. Auch Anwälte halten sich beim Thema HHC noch recht bedeckt. Da es bis dato noch keine Verurteilungen gibt, sind die Rechtsvertreter gespalten – während die eine Hälfte HHC im legalen Bereich sehen, ist die andere Hälfte der Meinung die Substanz wäre illegal.
Im Moment gibt es einfach noch zu wenig Erfahrungswerte auf dem Gebiet um eine generelle Aussage treffen zu können.
Natürlich kann sich jeder Konsument im Zweifel selbst bei den offiziellen Stellen über die Legalität eines Produktes informieren.
Weitere Informationen zur Substanz findet ihr hier: https://en.wikipedia.org/wiki/Hexahydrocannabinol
Sobald es neue Informationen zum Thema HHC gibt, werden wir euch natürlich umgehend hier in unserem BLOG informieren.